RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG NEUER INVESTITIONEN:
1. Gesetz vom 10. Mai 2018 über die Unterstützung neuer Investitionen. (Dz. U. 2018 poz. 1162)
2. Verordnung des Ministerrats vom 27. Dezember 2022 über öffentliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen zur Durchführung neuer Investitionen gewährt werden. (Dz. U. 2022 poz. 2861)
3. Verordnung des Ministers für Unternehmertum und Technologie vom 29. August 2018 über die Festlegung von Gebieten und deren Zuordnung zu den Verwaltern. (Dz.U. 2018 poz. 1698)
MAXIMALE INTENSITÄT DER ÖFFENTLICHEN BEIHILFEN FÜR DOLNEGO ŚLĄSKA:
45 % – für kleine und Mikro Unternehmer
35 % – für Unternehmen mittlerer Größe
25 % – für große Unternehmen
GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG DER VERFÜGBAREN BEIHILFE:
förderfähige Kosten einer neuen Investition oder die Arbeitskosten für zwei Jahre
BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER STEUERBEFREIUNG
1. Es ist eine bestimmte Art des Vorhabens erforderlich:
die Gründung eines neuen Unternehmens, die Erhöhung der Produktionskapazität eines bestehenden Unternehmens, die Diversifizierung der Produktion durch die Einführung von Produkten, die zuvor im Unternehmen nicht hergestellt wurden, oder eine wesentliche Änderung des Produktionsprozesses eines bestehenden Unternehmens, mit Ausnahme von Unternehmen, gegen die ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder bei denen ein Antrag beim Gericht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde;
2. QUANTITATIVES KRITERIUM – der Unternehmer muss Investitionsaufwendungen in Höhe von mindestens den für den jeweiligen Kreis festgesetzten Beträgen deklarieren
Mindestinvestitionen hängen von der Arbeitslosenquote im Landkreis ab: eine niedrigere Arbeitslosenquote bedeutet höhere erforderliche Aufwendungen.
Die Mindestinvestitionen für mittlere, kleine und Mikro-Unternehmen sind entsprechend um 80, 95 und 98 % reduziert.
3. QUALITATIVES KRITERIUM – der Unternehmer muss mindestens 6 der folgenden 13 Kriterien erfüllen:
1. Investition in Projekte zur Unterstützung von Branchen, die mit der aktuellen nationalen Entwicklungspolitik übereinstimmen und in denen Polen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann,
2. Nutzung des Potenzials der Arbeitskräfte,
3. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten,
4. Aufbau regionaler Verbindungen,
5. Zugehörigkeit zu einem nationalen Schlüsselcluster (für Investitionen aus dem Industriesektor),
6. Besitz des Status eines Mikro-, kleinen oder mittleren Unternehmens,
7. Robotisierung und Automatisierung von Prozessen,
8. Neue Investition in erneuerbare Energiequellen,
9. Schaffung spezialisierter Arbeitsplätze und Angebot stabiler Beschäftigungsverhältnisse,
10. die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten mit geringen negativen Umweltauswirkungen,
11. Standort der Investition:
- a) in einer mittelgroßen Stadt, die sozioökonomische Funktionen verliert, die in Tabelle nr 3 im Anhang nr 1 zur Verordnung aufgeführt ist, oder
- b) in der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die in Ziff. 1 genannte Stadt befindet, oder
- c) in der Gemeinde, die an die in Ziff. 2 genannte Gemeinde oder an die in Ziff. 1 genannte Stadt grenzt, oder
- d) im Gebiet von Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Arbeitslosenquote mindestens 160% der durchschnittlichen Arbeitslosenquote im Land beträgt, mit Ausnahme der Städte, in denen der Sitz des Woiwoden oder des Woiwodschaftsparlaments liegt
12. Unterstützung beim Erwerb von Ausbildungen und beruflichen Qualifikationen sowie Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen,
13. Ergreifung von Maßnahmen im Bereich der Fürsorge für Beschäftigte.
Nachfolgend Verweise auf das Gesetz und Verordnungen betreffend Investitionen und die Ansiedlung von Unternehmen auf dem Gebiet der Sonderwirtschaftszonen: